Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht und krankheitsbedingt eine besondere Ernährung benötigt, hat Anspuch auf einen angemessenen Mehrbedarf.
Voraussetzungen
1. aus medizinischen Gründen ist eine teurere Ernähung notwendig.
2. die Kosten müssen deutlich höher sein, als bei einer gesunden Person.
3. Es besteht ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und den höheren Kosten.
Einfach ist der Mehrbedarf bei bestimmten Erkrankungen zu bekommen. Dies sind die, bei denen der “Deutsche Verein” in seinen Empfehlungen zum “Mehrbedarfes bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Absatz 5 SGB XII” die Notwendigkeit bestätigt.
Verschiedene Kategorien
Dort gibt es mehrere Kategorien von Erkrankungen:
Erkrankungen bei denen immer ein Mehrbedarf anerkannt wird.
Erkrankungen mit zusätzlicher Bedingung
Erkrankungen, bei denen zusätzlich noch entweder ein krankheitsbedingt sehr geringer BMI (unter 20) oder ein schneller Gewichtsverlust (mehr als 5% in 6 Monaten oder 10% in mehr als 6 Monaten) vorliegen muss
Erkrankungen bei denen es keinen Mehrbedarf geben soll
Erkrankungen bei denen ein Mehrbedarf normalerweise ausgeschlossen ist, da eine gesunde Vollkost (die im Regelbedarf enthalten sein soll), vom Deutschen Verein als ausreichend angesehen wird.
Nahrungsmittelunverträglichkeiten
Nahrungsmittelunverträglichkeiten, bei denen nur in Ausnahmen ein Mehrbedarf gewährt wird.
Erkrankungen außhalb der Kategorien
Bei Erkrankungen, die nicht in dieser Liste aufgeführt werden, muss individuell die Notwendigkeit geprüft werden.
Typisch ist hier z.B. ein Mehrbedarf nach Magenverkleinerung für Nahrungsergänzungsmittel da gewisse Nährstoffe nicht mehr nomal aufgenommen werden können.
Vorgehen
Die Notwendigkeit des Mehrbedarfs muss ärztlich bescheinigt werden.
Am einfachsten ist es, wenn das Formular MEB verwendet wird und hierauf auch der Arzt die Erforderlichkeit bestätigt.
Rückwirkende Antragsstellung
Wenn die Ernährung aufgrund einer diagnostizierten Erkrankung schon vor der Antragsstellung auf den Mehrbedarf angepasst wurde, ist eine rückwirkende Bewilligung im Rahmen eines Überprüfungsantrags möglich.
Rechtsgrundlagen
§21 Abs5 SGB II – Rechtsgrundlage im SGB II
§30 Abs5 SGBXII- Rechtsgrundlage im SGB XII
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